Sie haben Förderung verdient!

Land und Bund fördern effiziente Energienutzung mit verschiedenen Programmen.

Bundesförderung für effiziente Gebäude

Zum Jahresbeginn ändert sich die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes tritt auch die überarbeitete BEG-Einzelmaßnahmen-Förderrichtlinie am 1. Januar 2024 in Kraft. Mit der Richtlinienänderung soll die Umsetzung der verschärften ordnungsrechtlichen Anforderungen unterstützt werden, vor allem der Austausch alter, fossiler Heizungen in Bestandsgebäuden durch Heizungen auf Basis 65 Prozent Erneuerbare Energien ist das Ziel der Bundesregierung für neue Heizungen.

Der Anschluss an ein Wärmenetz erfüllt pauschal diese Anforderungen und wird ebenfalls gefördert.

Danach wird als Einzelmaßnahme der Anschluss an ein öffentliches Wärmenetz grundsätzlich mit einem Zuschuss von 30 Prozent gefördert. Eine Steigerung dieser Förderquote ist für selbstnutzende Eigentümer:innen durch einen Geschwindigkeitsbonus (bis zu 20 Prozent) und einen Einkommensbonus (30 Prozent) möglich. Bei einer Kumulierung mehrerer Boni wird der Fördersatz auf max. 70 Prozent begrenzt.

Der Klimageschwindigkeit-Bonus von 20 Prozent gilt bis 31.12.2028 für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen (sowie Nachtspeicherheizungen und alte Biomasseheizungen) für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer, danach sinkt der Klimageschwindigkeits-Bonus alle zwei Jahre um 3 Prozentpunkte, zunächst also auf 17 Prozent ab 1. Januar 2029.

Für den Austausch von Gaszentralheizungen und Biomasseheizungen ist zusätzlich zu beachten, dass die Inbetriebnahme der bestehenden Heizung zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre zurückliegen muss.

Der Einkommens-Bonus von 30 Prozent gilt für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem zu versteuerndem Haushaltseinkommen von bis zu 40.000 Euro pro Jahr.

Beim Förderprogramm BEG ist zu beachten, dass zusätzlich ein hydraulischer Abgleich der vorhandenen Heizungsanlage durchgeführt werden muss.

Eine Kumulierung der Förderung nach der BEG EM (Einzelmaßnahme) mit anderen Fördermitteln ist grundsätzlich möglich, jedoch maximal bis zu 60 Prozent der förderfähigen Kosten. Ergibt sich infolge der Kumulierung für die zu fördernde Maßnahme eine Förderquote von insgesamt mehr als 60 Prozent, hat dies der Fördernehmer anzuzeigen.

Bitte beachten sie zudem, dass die Förderanträge für an Anschluss an ein Wärmenetz nun bei der KfW zu stellen sind. Die technische Antragstellung wird voraussichtlich zum 27. Februar 2024 starten.

Wenn Sie dieses Förderprogramm des Bundes in Anspruch nehmen möchten, machen wir Sie vorsorglich darauf aufmerksam, dass eine Beauftragung des FVS durch Sie grundsätzlich erst dann erfolgen darf, wenn Ihnen der Bewilligungsbescheid vorliegt. Aufgrund der aktuellen Anpassung der BEG-Einzelmaßnahmen-Förderrichtlinie, gilt für eine bestimmte Übergangszeit jedoch eine Sonderregelung in der Förderanträge auch nachgereicht werden können. Bitte informieren Sie sich hierzu direkt bei der KfW.

Informationen und Details zum BEG

Weitergehende Informationen und Anforderungen entnehmen Sie bitte der gültigen Förderrichtlinie.

 

KfW-Programme

Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) erhalten Sie günstige Kredite, um selbst genutztes Wohneigentum zu erwerben, um bestehenden Wohnraum instand zu setzen oder zu modernisieren. Auch wird die Reduzierung von CO2-Emissionen z. B. durch Umstellung auf Fernwärme von FVS und die Nutzung erneuerbarer Energien gefördert. Einen Förderantrag müssen Sie vor Beginn der Baumaßnahme bei Ihrer Hausbank stellen.