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Sie haben Fragen zum Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz?

Wir beantworten Ihnen die wichtigsten Fragen zum Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG).

Das CO2-KostAufG gilt grundsätzlich für alle Mietverhältnisse. Betroffen sind Gebäude, in denen Brennstoffe für Heizung und/oder Trinkwassererwärmung genutzt werden. Diese Brennstoffe können – je nach Größe der Wärmeerzeugungsanlage - dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) oder dem Treibhausgasemissionshandelsgesetz (TEHG) aufgrund des Europäischen Emissionshandel unterliegen. Darunter fallen zum Beispiel Erdgas, Heizöl und Kohle. Betroffen sind zudem gewerbliche Wärmelieferungen sowie Wärmelieferungen an Haushaltskunden für Heizung und Trinkwassererwärmung, wenn sie in Anlagen erzeugt werden, die dem BEHG oder dem Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) unterliegen.

Das CO2-KostAufG gilt nur für folgende Wohnverhältnisse:

  • Wohnraummietverträge (u.a. Wohnungswirtschaft) und
  • sonstige Raummietverträge (Gewerbe, Dienstleistungen, Handel etc.).

Wärmeversorger, die in ihren Anlagen Brennstoffe einsetzen, die dem Brennstoffemissionshandelsgesetz unterliegen sowie Wärmeversorger, die Erzeugungsanlagen betreiben, die dem Europäischen Emissionshandel unterliegen.

Zweck dieses Gesetzes ist die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter entsprechend ihren Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten auf den Kohlendioxidausstoß eines Gebäudes. Das Anreizsystem des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soll im Verhältnis von Vermieter und Mieter dergestalt wirken, dass die Nutzer eines Gebäudes zu energieeffizientem Verhalten und Gebäudeeigentümer zu Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme und zu energetischen Sanierungen angereizt werden. Das Anreizsystem des Brennstoffemissionshandelsgesetzes und dieses Gesetz dienen der Reduktion von Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich.

1. Brennstoffemissionen der Wärmelieferung in kg CO2 ermittelt aus:

  • Wärmeverbrauch (kWh)
  • Einheitlicher heizwertbezogener Emissionsfaktor des Wärmenetzes (kg CO2 / kWh), der die Emissionsmengen der Einzelanlagen jeweils anteilig zur insgesamt eingespeisten Wärmemenge abbildet

2. CO2-Kosten der Wärmelieferung ermittelt aus

  • Menge der zur Erzeugung der gelieferten Wärme eingesetzten Brennstoffemissionen in kg CO2
  • Preisbestandteil der Kohlendioxidkosten für die zur Wärmeerzeugung eingesetzte Brennstoffmenge = (Spezifischer) Preis der Emissionszertifikate zuzüglich Umsatzsteuer

3. Energiegehalt der zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffmenge in kWh

Besteht der Fernwärmeversorgungsvertrag zwischen dem Fernwärmelieferanten und dem Vermieter, ermittelt der Vermieter im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung die spezifischen jährlichen CO2-Emissionen des Gebäudes in kg CO2/m² Wohnfläche sowie die damit verbundene Kostenaufteilung. Die Fernwärmelieferanten müssen die nötigen Angaben zum CO2-Verbrauch und den CO2-Kosten bereitstellen. Der Vermieter kennt die Wohnfläche des Hauses. Das Ergebnis gibt vor, wer welchen Teil der CO2-Kosten trägt. Der ermittelte Kostenanteil des Vermieters wird bei der folgenden Heizkostenabrechnung gegenüber dem Mieter in Abzug gebracht. 

Besteht der Fernwärmeversorgungsvertrag zwischen dem Fernwärmelieferanten und dem Mieter ermittelt der Mieter die Kostenaufteilung selbst. Der ermittelte Kostenanteil des Vermieters muss der Mieter dem Vermieter in Rechnung stellen.

Einstufung der Gebäude oder der Wohnungen bei Wohngebäuden: Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr

Über einem CO2-Ausstoß von 52 kg/m²/Jahr zahlen Vermieter 95 % der CO2-Kosten. Unter einem CO2-Ausstoß von 12 kg/m²/Jahr zahlen Mieter weiter die vollen CO2-Kosten. Letzteres entspricht laut Bundesregierung dem Standardeffizienzhaus 55 (EH 55).

Die Rechnungstellung und Zahlung der Kunden gegenüber dem Wärmelieferanten ändern sich jedoch dadurch nicht. Der Vermieter bzw. Mieter hat gegenüber dem Wärmelieferanten den vollen Rechnungsbetrag zu leisten, einschließlich der darin enthaltenen CO2-Kosten. Sodann hat sich der Vermieter bzw. der Mieter im Rahmen der Heizkostenabrechnung selbständig und eigenverantwortlich um die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mietern zu kümmern.

Haben Sie als Mieter den Fernwärmeversorgungsvertrag mit dem Fernwärmelieferanten direkt abgeschlossen, können Sie von Ihrem Vermieter verlangen, dass er sich an den Kohlendioxidkosten beteiligt, die im Rahmen der Versorgung der von Ihnen genutzten Räume mit Wärme und Warmwasser anfallen. Dieser gesetzliche Anspruch besteht für Wohngebäude auf Grundlage des § 6 Abs. 2 CO2KostAufG und für Nichtwohngebäude auf Grundlage § 8 Abs. 2 CO2KostAufG. In diesem Fall zahlen Sie als Mieter zuerst den vollen abgerechneten Wärmepreis an ihren Wärmelieferanten und können sich anschließend den auf die Wärmerechnung entfallenden CO2-Kostenanteil nach Maßgaben des CO2KostAufG vom Vermieter erstatten lassen.

Ihre bisherige Rechnung wird um den Block „Informationspflicht nach § 3 CO2KostAufG erweitert:

Bei der Abbildung handelt es sich um ein fiktives Beispiel. Aus diesem Grund wurde bewusst ein Zeitraum ohne Gültigkeit des CO2KostAufG gewählt. Alle verwendeten Werte (Einheit in kg/MWh, EUR/MWh und MWSt) sind fiktiv. Das Beispiel soll aufzeigen, wie die Informationspflicht umgesetzt wird.

Der Vermieter muss die CO2-Kosten, welche der Mieter übernehmen muss, die Berechnungsgrundlagen, aber auch die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung ausweisen. Somit muss man hierzu als Mieter nicht tätig werden.

Als Vermieter muss man mithilfe der Formel des Bundeswirtschaftsministeriums die Klassifizierung des Gebäudes vornehmen. Auf der Website des BMWK (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) findet man eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, wie man den Kohlendioxidausstoß des Gebäudes errechnet. Die Kurzformel lautet:

Energiegehalt (kWh) * Emissionsfaktor (kg CO₂ / kWh) / Gesamtwohnfläche (m2) 

Energiegehalt: Jährliche zur Wärmeerzeugung eingesetzte Brennstoffmenge in Kilowattstunden für den jeweiligen Abrechnungszeitraum

Emissionsfaktor: heizwertbezogene Emissionsfaktor des zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffs, angegeben in Kilogramm Kohlendioxid pro Kilowattstunde,

Gesamtwohnfläche: Gesamtwohnfläche des Gebäudes 

Seit dem 1. Januar 2023 regelt das CO2KostAufG die Verteilung der Kosten für den CO2-Ausstoß, der durch das Heizen mit fossilen Brennstoffen entsteht, zwischen Mieter und Vermieter. Diese CO2-Aufteilung für Mieter und Vermieter orientiert sich am Energiestandard des jeweiligen Mietshauses und betrifft Heizöl, Erd- und Flüssiggas sowie Fernwärme. 

Die Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten im Einzelfall obliegt im Regelfall dem Vermieter und wird im Rahmen der Betriebskostenabrechnung durchgeführt. Mieter, die sich selbst mit Wärme und Warmwasser versorgen, etwa durch eine Gasetagenheizungen, führen die Berechnung und Aufteilung anhand der Rechnungen ihres Versorgers selbst durch und nehmen anschließend ihren Vermieter auf Erstattung seines Anteiles an den Kohlendioxidkosten in Anspruch.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stellt zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten ein online Berechnungstool zur Verfügung.

Ja, das Gebäude muss jährlich neu eingestuft werden, da sich der Jahresverbrauch ändern kann und somit die Klassifizierung beeinflusst wird. Die Einstufung muss bei jeder Heizkostenabrechnung aktualisiert werden. 

Für das CO2KostAufG wird nicht der CO2-Emissionsfaktor nach Gebäudeenergiegesetz (GEG) verwendet, weil das CO2KostAufG eine eigene gesetzliche Allokationsmethode – die sogenannte Finnische Methode – zur Berechnung der CO2-Emissionen vorschreibt. Das führt zu einer anderen Berechnung als im Gebäudeenergiegesetz (GEG). 

Der CO2-Preis gilt pro Wohn- bzw. Gewerbeeinheit. Im Falle einer gemischten Nutzung wird ein eigener CO2 Preis für jede der Wohnungen und für jede der Gewerbeeinheiten ermittelt.

Vermieter sind gesetzlich verpflichtet, die CO2-Kosten in der jährlichen Heizkostenabrechnung auszuweisen, die Energieeffizienz des Gebäudes zu bewerten und ihren CO2-Kostenanteil selbst von den Heizkosten der Mieter abzuziehen. Die Berechnung und die Verteilung der Kosten erfolgt über die Betriebskostenabrechnung.

Ja, das CO₂KostAufG sieht ein Zehn-Stufen-Modell vor, mit dem die CO₂-Kosten zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt werden. Die Berechnung basiert auf dem jährlichen CO₂-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche des Gebäudes.

Kurzformel für die Berechnung des spezifischen Kohlendioxidausstoßes des Gebäudes

Energiegehalt (kWh) * Emissionsfaktor (kg CO₂ / kWh) / Gesamtwohnfläche (m2)

Energiegehalt: Jährliche zur Wärmeerzeugung eingesetzte Brennstoffmenge in Kilowattstunden für den jeweiligen Abrechnungszeitraum

Emissionsfaktor: heizwertbezogene Emissionsfaktor des zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffs, angegeben in Kilogramm Kohlendioxid pro Kilowattstunde,

Gesamtwohnfläche: Gesamtwohnfläche des Gebäudes 

CO2-Preis:

Der „CO2-Preis“ bezeichnet den Preis, der auf Basis des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) oder nach Vorgaben wie dem CO2KostAufG (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz) für jede Tonne CO2 ermittelt wird. Er ist der Preis, den beispielsweise Wärmelieferanten für jede ausgestoßene Tonne CO2 an ihre Brennstofflieferanten zahlen müssen.

Der CO2-Preis wird gemäß CO2KostAufG als „Preisbestandteil der Kohlendioxidkosten“ für die zur Wärmeerzeugung eingesetzte Brennstoffmenge definiert. Dieser Preis wird nach den gesetzlichen Vorgaben ermittelt und ist nicht identisch mit dem Emissionspreis, den Wärmelieferanten ihren Kunden laut Wärmeliefervertrag berechnen.

Emissionspreis:

Der Begriff „Emissionspreis“ bezeichnet den Preis, der vom Wärmelieferanten an den Kunden für die tatsächliche Emission von CO2 in Rechnung gestellt wird. Wärmelieferanten sind nicht verpflichtet, die entstandenen CO2-Kosten 1:1 an den Kunden weiterzugeben, sondern müssen einer Kostenorientierung entsprechen. Er kann sich daher beispielsweise aufgrund von im Wärmeliefervertrag vereinbarten Preisänderungsklauseln ändern und damit von den auf gesetzlicher Basis ermittelten und am Markt geltenden Zertifikatspreisen abweichen. Für die Aufteilung der CO2-Kosten nach CO2KostAufG wird der Preis als „Preisbestandteil der Kohlendioxidkosten“ oder „CO2-Kostenanteil“ bezeichnet, berechnet nach den in § 4 CO2KostAufG enthaltenen Vorgaben für den Zertifikatpreis

Der Emissionspreis hat keine direkten Auswirkungen auf den Arbeitspreis, wenn er als zusätzliche Preiskomponente dargestellt wird. Ist der Emissionspreis jedoch Bestandteil des Arbeitspreises, so wirkt sich dieser auf den Arbeitspreis aus.

Der CO2-Preis für die gesetzliche Kostenaufteilung (nach Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz, CO2KostAufG) kann immer erst im folgenden Jahr berechnet werden, weil die relevanten Daten und Durchschnittspreise erst nach Abschluss des Kalenderjahres offiziell veröffentlicht werden.

Insbesondere bei EU-ETS-Anlagen (EU-ETS= Europäisches Emissionshandelssystem) werden die Durchschnittspreise der Emissionszertifikate vom Umweltbundesamt erst zum 31. März des Folgejahres bekanntgegeben. Auch die nötigen Emissionsdaten zur Ermittlung des Emissionsfaktors sind meist erst nach Erstellung des Jahresberichts verfügbar. Daher kann der CO2-Preis immer erst berechnet werden, wenn die vollständigen und verifizierten Werte für das abgelaufene Jahr vorliegen. 

Ja, die Zusammensetzung der Brennstoffe ist für die Wärmeerzeugung von großer Bedeutung. Sie beeinflusst maßgeblich die Höhe der CO2-Emissionen, die bei der Verbrennung und Erzeugung von Wärme entstehen und damit die berechneten CO2-Kosten. Verschiedene Brennstoffe haben unterschiedliche heizwertbezogene Emissionsfaktoren und damit unterschiedliche Auswirkungen auf die Klimabilanz sowie die Kosten.

Iqony